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Bundesarbeitsgericht zu Geschlechterbenachteiligung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage der Benachteiligung wegen des Geschlechts bei ungleicher Bezahlung von Mann und Frau Stellung genommen.

In dem Fall hatte eine Abteilungsleiterin von ihrer Arbeitgeberin nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) erfahren, dass ihre männlichen Abteilungsleiterkollegen ein um etwa acht Prozent höheres Entgelt als ihre weiblichen Kolleginnen bezogen. Sie klagte daraufhin die Differenz ein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte ihre Klage noch mit der Begründung abgewiesen, es bedürfe nach der Beweislastregelung eines Vortrages, der die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts überwiegend wahrscheinlich mache. Daran fehle es.

Dem trat das BAG nun entgegen und entschied, es reiche für die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist, der Vortrag aus, dass das Entgelt geringer sei als das der männlichen Kollegen. Es sei dann am Arbeitgeber, diese Vermutung zu widerlegen.

Es verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Diese Entscheidung stärkt das Recht der Frauen, gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen zu erhalten. Künftig reicht es dafür aus vorzutragen, dass man weniger verdient. Dem Arbeitgeber wird es schwerfallen, die daraus folgende Vermutung, die Diskriminierung sie aufgrund des Geschlechts erfolgt, zu widerlegen.