Aktuelles

Aktuelles

Betriebsübergang bei Rettungsdiensten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass für die Frage, ob ein Betriebs(teil)übergang iSv § 613a Abs. 1 BGB vorliegt, auch für Rettungsdienste sämtliche Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind. Ein Betriebs(teil)übergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Das BAG hat im vorliegenden Fall erkannt, dass ein Gericht die Entscheidung, ob eine Betriebsfortführung vorliegt, nicht allein auf die Tatsache stützen darf, allein die sächlichen Betriebsmittel – hier ging es speziell um die Rettungsfahrzeuge – seien für den Betrieb identitätsprägend. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien geboten. Hier hatte der beklagte Landkreis beschlossen, den Rettungsdienst selbst durchzuführen, den bisher ein Verein betrieben hatte. Er bestellte dazu neue Rettungsfahrzeuge und schrieb die Stellen neu aus. Er schloss mit den daraufhin eingestellten Mitarbeitern neue Arbeitsverträge, die Probezeiten vorsahen und eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthielten. Die von dem Verein eingesetzten Rettungsfahrzeuge übernahm er nicht, dafür aber die Einrichtungsgegenstände der Rettungswachen. Die Feststellungsklage der Klägerin, der Landkreis sei nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen eingetreten, wurde abgewiesen. Die Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien ergab, dass die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel ihre Identität nicht bewahrt hatte.