Aktuelles

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Kunden des scheinbaren Werkunternehmers führt.

Das BAG hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen zustande kommt (BAG, Urt. v. 12.07.2016, Az. 9 AZR 352/15), wenn zwischen dem den Arbeitnehmer überlassenden Unternehmen und dem Unternehmen, das den Arbeitnehmer entleiht, ein nicht ordnungsgemäßer Werkvertrag (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) zustande kommt. Es hat damit der Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben, die für diese Konstellation eine Lösung in Anlehnung an das Arbeitnehmerüberlassungsrecht finden wollte und ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und dem Kunden des Werkunternehmers fingierte. Diese Urteile bargen für die Kunden von Werkunternehmern und Personaldienstleistern erhebliche rechtliche Risiken und machten diese unattraktiv. Die Bundesregierung plant jedoch eine Gesetzesänderung. Danach soll eine Novellierung des AÜG ab Januar 2017 die bisher fehlende Regelung einführen. Dann würde ein Arbeitsverhältnisses mit dem Kundenunternehmen fingiert, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offen und ausdrücklich als solche bezeichnet wird bzw. die Höchstüberlassungsdauer überschreitet.