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Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 % und Einbehalt von Abschlagszahlungen

Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 % und gleichzeitiger Einbehalt von Abschlagszahlungen ist in der Regel unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat am 16.06.2016 (VII ZR29/13) zu einem Vertrag geurteilt, in dem vereinbart war, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungssicherheit über 5 % zu stellen hat und der Auftraggeber zusätzlich die Abschlagszahlungen nicht in Höhe von 100 % des Wertes der Leistungen ausgleichen muss. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Vereinbarung von Vertragserfüllungssicherheiten bis 10 % zulässig ist. Im Zusammenhang mit vertraglichen Regelungen über Abschlagszahlungen können diese Vereinbarungen aber unwirksam werden, wenn dem Auftragnehmer nicht der volle Wert der nachgewiesenen Leistungen vergütet werden soll. Dies gilt, wenn der Auftraggeber den Vertrag vorformuliert hat und die Klausel nicht im Einzelnen ausverhandelt wurde. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2015 – 21 U 172/12) sind Klauseln stets unwirksam, wenn Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90 % des Werts der erbrachten Leistungen auszugleichen sind. Der Auftraggeber tut also gut daran, seine Vertragsklauseln sorgfältig zu formulieren , denn im Rahmen der Prüfung auf ihre Wirksamkeit werden unwirksame Klauseln nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert. Dann gilt vielmehr die für den Auftraggeber oft ungünstige gesetzliche Regelung (das würde bedeuten: gar kein Gewährleistungseinbehalt und Zahlung der Abschlagszahlungen zu 100 %).