Aktuelles

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Neuregelungen für Leiharbeit und Werkverträge

Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen.

Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer („Equal Pay“).

Ferner wird eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten eingeführt. Nach 18 Monaten müssen Leiharbeitnehmer vom Entleihbetrieb übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, müssen sie abgezogen werden.

Der Einsatz entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher wird verboten. Sie können in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, nur noch eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.

Die Regelungen zu Werkverträgen sehen eine Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung vor und schaffen die sog. "Vorratsverleiherlaubnis" ab. Damit soll Arbeitgebern, die Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, die Möglichkeit genommen werden, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren".

Das Gesetz definiert ferner, wer Arbeitnehmer ist. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbstständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden.