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Bauvertrag: Vertragserfüllungssicherheit über 10% kann unwirksam sein

Der AG kann dann überhaupt keine Sicherheit verlangen, auch nicht in Höhe von 5%!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.03.2015 (23 U 66/14) eine von einem Auftraggeber vorformulierten Klausel in einem Bauvertrag für unwirksam erklärt, wonach die Vertragserfüllungssicherheit über 10 % erst zurückzugeben, „wenn alle durch die Vertragserfüllungssicherheit gesicherten Ansprüche vollständig erledigt sind“ und die Gewährleistungssicherheit übergeben sei. Das Gericht führt aus, dass zwar die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % grundsätzlich möglich sei. Wenn diese Sicherheit aber für einen relevanten Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen bestehen bleiben soll, ist die Vertragsklausel unwirksam. Die Formulierung, dass die Sicherheit erst mit Erfüllung sämtlicher gesicherten Ansprüche zurückzugeben ist, führt dazu, dass die Sicherheit länger bestehen bleibt als zulässig. Die Folge ist die vollständige Unwirksamkeit der Klausel. Diese bedeutet, dass der Auftragnehmer überhaupt keine Vertragserfüllungssicherheit zu stellen hat. Auf die präzise und rechtssichere Formulierung von vertraglichen Klauseln sollte der Ersteller des Vertrages großen Wert legen. Die Rechtsprechung, insbesondere zu Sicherheiten, entwickelt sich ständig fort.