Aktuelles

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Schönheitsreparaturen: „Streichen des Bodens“ = Reinigung des Teppichbodens

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter als Bestandteil der Schönheitsreparaturen das Streichen des Bodens übernimmt, hat er – falls Teppich verlegt ist – diesen zu reinigen (BGH, NJW 2009, 510). Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass die Klausel dem Wortlaut nach nicht gilt.