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BGH: Muss WEG-Verwalter den neuen Eigentümer ermitteln?

Der BGH hatte am 05.07.2013 (V ZR 241/12) die Frage zu entscheiden, ob ein Beschluss gültig ist, nachdem eine Wohnungseigentümerin nicht geladen wurde.

Dem Verwalter war die ladungsfähige Anschrift der neuen Wohnungseigentümerin nicht bekannt. Der WEG-Verwalter wusste zwar von dem Verkauf der Wohnung, hat sich aber nicht aktiv um die Adresse der Erwerberin bemüht. Die neue Eigentümerin hatte sich aber auch nicht vorgestellt. Sie wurde nicht zur Versammlung geladen und klagt deswegen gegen die gefassten Beschlüsse.

Hierzu der Bundesgerichtshof: Beruht die nicht erfolgte Ladung nicht auf einem Verschulden der Verwaltung, sondern auf einem Verschulden des nicht geladenen Wohnungseigentümers, muss dieser sich die nicht erfolgte Ladung zurechnen lassen.

Nach der Entscheidung des BGH ist der Erwerber einer Eigentumswohnung gehalten, sich bei der Verwaltung vorzustellen und seine Daten mitzuteilen. Hingegen ist der WEG-Verwalter nicht verpflichtet, selbst bei Kenntnis des Eigentümerwechsels Nachforschungen zum neuen Eigentümer anzustellen.