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Schönheitsreparaturen: Parkettklausel

BGH zu folgender Klausel:

„Parkett und Holzfußboden sind nach 10 Jahren zu versiegeln, sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet."

Der Bundesgerichtshof hat dieser Klausel mit Beschluss vom 05.03.2013 (Az.: VIII ZR 137/12) die Wirksamkeit abgesprochen. Die "Parkettklausel" ist unwirksam, weil die Versiegelung des Parketts nicht zu den auf den Mieter abwälzbaren Schönheitsreparaturen gehört; der gewählte Zusatz - soweit gesetzlich zulässig - verstößt gegen das Verständlichkeitsgebot. Dies führt zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsklausel.

Ein faules Ei verdirbt den ganzen Brei. Die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen wird unwirksam, wenn auch nur eine Pflicht, bspw. bezüglich des Parketts, unwirksam ist.

Vermieter sollten sich immer an § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung halten. Dort ist der Begriff Schönheitsreparaturen gleichsam legaldefiniert: „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Mehr wird dem Mieter im vorformulierten Vertrag nicht übertragen werden dürfen.