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Quotenabgeltung bei Schönheitsreparaturen

BGH: Die Quotenabgeltungsklausel ist unwirksam, wenn Berechnungsgrundlage der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes sein soll.

Der BGH hat am 29.05.2013 (VIII ZR 285/12) zu einer üblichen Quotenabgeltungsklausel geurteilt. Die Klausel ist etwa eine halbe Seite lang und enthält u. a. die Passage, dass der Abgeltungsbetrag auf Grundlage des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malergeschäfts zu erfolgen habe. Diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, weil der Mieter nicht Gelegenheit hat, diesen Kostenvoranschlag in Frage zu stellen und etwa mittels eigenem Voranschlag günstigere Kosten nachzuweisen.

Im Ergebnis ist kaum noch eine Quotenabgeltungsklausel denkbar, die allen Urteilen gerecht wird. Werden alle Urteile berücksicht, besteht das Risiko, dass die Klausel intransparent und aus diesem Grunde unwirksam ist.