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Minderung wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft

Das Landgericht Berlin hat sich mit Urteil vom 04.03.2013 (Az.: 65 S 201/12) mit der Frage befasst, ob Bauarbeiten in der räumlichen Umgebung des Mietobjekts zur Minderung berechtigen, wenn sie bei Abschluss des Vertrages absehbar waren.

Das Landgericht hat diese Frage – wie schon andere Gerichte zuvor – verneint. Konnte der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages erkennen, dass Baumaßnahmen anstehen, etwa weil das Nachbargrundstück unbebaut, aber ersichtlich bebaubar ist (oder etwa mit einem Bauzaun umstellt ist), sind die zukünftigen Baumaßnahmen gleichsam Bestandteil des Mietvertrages und berechtigen daher nicht zur Minderung.

War der Baulärm hingegen bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar, kann der Mieter grundsätzlich mindern. Nach neuerer Rechtsprechung muss er ein Lärmprotokoll nicht führen, wenn es sich um üblichen Baulärm handelt.

Die grundsätzliche Minderungsberechtigung des Mieters bei Baulärm in der Nachbarschaft sollte also immer dahingehend in Frage gestellt in werden, ob die Baumaßnahmen bei Abschluss des Vertrages erkennbar waren.