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Verweigerung Mangelbeseitigung wegen hoher Kosten?

Die Minderung ist beim VOB-Vertrag nur in Ausnahmefällen möglich!

Das Oberlandesgericht Hamm (21 U 113/11) hatte sich kürzlich wieder mit dem Einwand eines Auftragnehmers zu befassen, die Mangelbeseitigung sei zu teuer und deswegen unzumutbar und deswegen stehe dem Auftraggeber lediglich ein Minderungsanspruch zu.

Dieser Einwand wird allzu gern und ohne weitere Begründung von Auftragnehmer erhoben. Das Gericht führt hierzu aus, dass die Mangelbeseitigung dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung hat. Ist dies der Fall, kann die Nachbesserung grundsätzlich nicht wegen zu hoher Kosten verweigert werden. Es kommt dann auf die Höhe der Kosten nicht an!

Nach der Rechtsprechung besteht das Recht zur Verweigerung der Nachbesserung nur, wenn der erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes steht, wenn also einem objektiv hohen Aufwand zur Mangelbeseitigung ein geringer Effekt gegenübersteht.

Dieser geringe Effekt ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn das Interesse des Bestellers an der Mangelbeseit igung als objektiv gering eingeschätzt werden kann, was grundsätzlich die Ausnahme ist und bei Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik nicht anzunehmen ist