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Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll umlegbar

Im Januar 2010 hat der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 137/09) die Kosten der Beseitigung von sog. wilden Sperrmüll als umlegbare Betriebskosten qualifiziert. Die Beseitigung des durch die Mieter verursachten Sperrmülls gehört ohnehin zu den Kosten der Müllbeseitigung nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung. Diese Norm ist jedoch nur anwendbar, wenn der Vermieter entsprechende Räume zur Ablagerung des Sperrmülls zur Verfügung stellt, weil nur dann die Lagerung des Sperrmülls durch die Mieter vertragsgemäß ist.

Wird Sperrmüll vertragswidrig abgelagert, sei es durch die Mieter oder Dritte, war bislang streitig, ob die Kosten der Beseitigung umlegbar sind. Der BGH hat sich in einem kurz begründeten Urteil der Ansicht angeschlossen, dass die Kosten der Sperrmüllbeseitigung generell Betriebskosten sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Sperrmüll vertragswidrig oder durch Dritte abgelegt wurde.