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Architekt muss seinen AG auf Vertragsstrafenvorbehalt hinweisen

Oberlandesgericht Bremen: Architekt haftet für unterlassenen Hinweis auf Vertragsstrafenvorbehalt

Das Oberlandesgericht Bremen (3 U 16/11) hat den bauleitenden Architekten für verpflichtet gehalten, Schadenersatz über 137.800,00 € an den Bauherren zu zahlen, weil er im Rahmen der Abnahme den Vorbehalt der Vertragsstrafe weder erklärt, noch seinen Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass dieser ihn erklären soll.

Erklärt der Auftraggeber bei Abnahme nicht den Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann er die Vertragsstrafe später in der Regel nicht geltend machen. Weiß dies der Auftraggeber nicht, muss der Architekt den Bauherren diesbezüglich beraten.

Der Architekt haftete nur deswegen nicht, weil die Forderung verjährt war.

In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass der Architekt grundsätzlich nicht bevollmächtigt ist, die Abnahme selbst zu erklären, wenn er nicht ausdrücklich hierzu vom Auftraggeber bevollmächtigt ist.