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Widerspruch Leistungsbeschreibung und Pläne: keine Mehrvergütung

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte am 22.03.2013 (12 U 120/12 zu beurteilen, ob der Auftragnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, wenn sich die geforderten Leistungen zwar nicht aus dem Leistungsbeschrieb, allerdings aus den der Ausschreibung ebenfalls beigefügten Plänen ergeben.

Im zu entscheidenden Fall waren die statisch konstruktiven Merkmale der ausgeschriebenen Schalung nicht im Leistungsbeschrieb genannt. Diese ergaben sich jedoch aus den Planungen. In diese hat der Auftragnehmer zur Angebotserstellung trotz Möglichkeit nicht Einsicht genommen und nach Auftragserteilung zusätzliche Vergütung geltend gemacht.

Das Gericht verneint diese Ansprüche, weil der Auftragnehmer die fehlenden Angaben im Leistungsverzeichnis hätte erkennen und die Parameter den Plänen entnehmen können.

Das Gericht bestätigt die Obliegenheiten des Auftragnehmers, Unklarheiten vor Angebotsabgabe durch Rückfrage zu klären. Das Gericht hat wiederholt den Versuch eines Auftragnehmers Einheit geboten, auf Grundlage einer erkennbar unklaren Leistungsbeschreibung Nachtragsforderungen zu generieren.