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Schwarzgeldabrede: keine Gewährleistungsansprüche

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Bundesgerichtshof: Bauvertrag mit „ohne - Rechnung–Abrede“ ist unwirksam. Der Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahre 2008 den Werkunternehmer trotz Schwarzgeldabrede noch für Mängel haften ließ, hat er auf Grundlage des seit dem 01.08.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit judiziert, dass der so geschlossene Vertrag vollständig nichtig ist. Aus einem nichtigen Vertrag können dem Auftraggeber keine Ansprüche zustehen. Noch nicht entschieden ist, ob nach diesem Gesetz dem Auftragnehmer auch kein Werklohn zusteht. Bisher hatten sich die Gerichte zu diesem Aspekt immer mit rechtlichen Konstruktionen beholfen, die dem Auftragnehmer am Ende – wenn auch nicht auf Grundlage des Vertrages – eine gewisse Entschädigung für seine Leistungen gewährten.