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Garantierter Pauschalfestpreis schließt Nachtragsforderungen nicht aus

Geänderte oder zusätzliche Leistungen sind auch bei Pauschalverträgen zu vergüten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 14.11.2012 (AZ.: 5 U 465/12) ausgeführt, dass auch bei einem „garantierten Pauschalfestpreis“ nur die im Vertrag genannten Leistungen von der Vergütung umfasst sind. Auch bei einer solchen vertraglichen Abrede sind spätere Änderungen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass lediglich der Preis pauschaliert werden kann, nicht die Leistung. Auch wenn die Leistung funktional beschrieben wird, beispielsweise auf Grundlage der genehmigten Pläne des Architekten, führen nachträglich Änderungen zur Anpassung des Preises. Ändert sich die Leistung, ändert sich auch die Vergütung! Die Pauschalpreisabrede ist lediglich ein Verzicht auf die Feststellung der Leistungsmenge und kein Preispolster für (auch unwesentliche) Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen.