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Unterscheidung zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen

Der Bundesgerichtshof hat am 07.03.2013 (VII ZR 68/13) zu dieser Frage entschieden. Die Differenzierung ist wichtig, da bei zusätzlichen Leistungen nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 6 VOB/B der Anspruch auf zusätzliche Vergütung die vorherige Ankündigung derselben zwingend voraussetzt, während bei Änderung der Bauausführung dieses Ankündigungserfordernis nicht gilt. Als Faustformel gilt: jede Leistung „anstatt“ einer anderen Leistung ist ein Fall des § 2 Abs. 5 (keine Ankündigung) während zusätzliche Leistungen keine andere Leistung ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat in entschieden, dass zusätzliche Leistungen jedenfalls immer solche Leistungen sind, die zur Ausführung des vertraglichen Leistungserfolges erforderlich sind, deren Erbringung jedoch nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber kann diese zusätzliche Leistung also nur dann verlangen, wenn sie zur Herstellung des Gesamterfolges notwendig ist. Anderenfalls kann der Auftragnehmer die Erbringung dieser zusätzlichen Leistung ablehnen.