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Neues zum sittenwidrigen Einheitspreis

BGH: auch das Achtfache des Üblichen kann sittenwidrig sein

Am 07.03.2013 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 68/10) in über sittenwidrig überhöhte Einheitspreise. Erwartungsgemäß sinkt die Messlatte. Ein auffälliges Missverhältnis kann danach vorliegen, wenn der Einheitspreis den ortsüblichen und angemessenen Preis um das Achtfache übersteigt. Die Prüfung der Frage, ob ein sittlich verwerfbares Gewinnstreben vorliege, sei nicht nur von der Höhe des Einheitspreises und dem Verhältnis zum ortsüblichen Einheitspreis abhängig, sondern auch von den Auswirkungen der Überhöhung insgesamt. Wucherähnlich ist die Preisbildung nur, wenn sie auch absolut gesehen, also im Verhältnis zur gesamten Summe auf einen sittlich nicht hinnehmbaren Betrag abziele. Bagatellen bleiben damit außer Betracht. Das Achtfache kann aber durchaus Anhaltspunkt für die Sittenwidrigkeit sei, wenn es absolut gesehen erhebliche Auswirkungen hat.

Am 14.03.2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden (VII ZR 116/12) das der Auftragnehmer das 22-fache des Preises selbst dann nicht verlangen kann, wenn er nachgewiesen hat, dass diese Überhöhung nicht auf einen sittlich verwerfbaren Gewinnstreben, sondern auf einem Irrtum beruht. Er darf dann diesen Berechnungsfehler nicht ausnutzen.