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Angebotenen Nachtrag nicht angenommen, Nachtragsleistung aber entgegengenommen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat geurteilt, das auch das nicht bestätigte Nachtragsangebot als angenommen gelten könne, wenn der Auftraggeber in Kenntnis dieses Angebotes die Leistung annehme. Darin liege eine stillschweigende Annahme des Nachtragsangebotes. Dies hat der BGH durch Nichtannahmebeschluss am 21.02.2013 (VII ZR 72/11) gleichsam bestätigt.

Obwohl zusätzliche Leistungen nach VOB/B (§ 2 Abs. 6) vorher anzukündigen sind und der Preis nach § 2 Abs. 6 VOB vorher vereinbart werden soll, kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der vom Auftragnehmer angebotene Preis Geltung beanspruchen, wenn dem Auftraggeber das Angebot nachweislich zugegangen ist und er in Kenntnis dessen die Nachtragsleistung entgegengenommen habe.

Der Auftragnehmer sollte sich nicht darauf verlassen. Grundsätzlich hat er bei zusätzlichen Leistungen (abzugrenzen von Änderungen des Bauentwurfes) Anspruch auf zusätzliche Vergütung in Höhe des sich aus der Angebotskalkulation ergebenen Preises, wenn er diesen rechtzeitig angekundigt hat (Anpruchsvoraussetzung).