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Nicht immer Mehrvergütung bei Bauzeitverschiebung nach Zuschlag und veränderter Bauzeit

Am 06.09.2012 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 7 ZR 193/10), dass der Auftragnehmer dann nicht Mehrvergütung wegen einer Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit geltend machen kann, wenn die Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Die Bauzeit wird dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich einen Teil der angebotenen Leistungen beauftrage. Kommt der Vertrag nicht durch Auftrag des gesamten Angebotes zustande, muss der Auftragnehmer dieses geänderte Vertragssoll bestätigen. Diese Bestätigung kann durch Aufnahme der Arbeiten erfolgen. Dann ist allerdings auch die veränderte Bauzeit vom Auftragnehmer bestätigt worden.

Das Urteil knüpft an drei Urteile des Bundesgerichtshofs zum Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung wegen verzögerter Vergabeverfahren und damit einhergehender verspäteter Beauftragung an.
Hiernach steht dem Auftragnehmer zusätzliche Vergütung dann zu, wenn die Vergabeverzögerung zu einer Verschiebung der vertraglich vereinbarten Bauzeit geführt hat und die Mehrkosten darauf beruhen.

Grundsätzlich akzeptiert der Auftragnehmer  mit Verschiebung der Bauzeit nicht, dass das veränderte Bausoll ohne Preisanpassung erbracht werde. Etwas anderes gilt nach dem Urteil allerdings im Fall des auch anderweitig modifizierten Bausolls. 

Die Rechtsprechung zu Mehrkosten bei Vergabeverzögerungen ist damit um einen weiteren Aspekt bereichert worden, der nicht unbedingt zur Klarheit beiträgt. 

Bei Bauzeitverschiebungen ist also dann immer Vorsicht geboten, wenn das Vertragssoll auch noch andere Veränderungen erfährt. Um den Anspruch auf zusätzliche Vergütung nicht zu  verlieren, müsste der Bauunternehmer in diesem Fall die Ausführung der Bauleistungen ausdrücklich von zusätzlicher Vergütung abhängig machen.

Dies kann dann unterbleiben, wenn außer der Bauzeit weitere Änderungen durch den Auftraggeber im Wege der Zuschlagserteilung nicht erfolgen.