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Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648 a auch nach Kündigung?

Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 31.05.2012, 13 O 61/12) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Auftragnehmer auch nach Kündigung des Bauvertrages Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB verlangen kann. Bisher ist nach der Rechtsprechung unstrittig, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistung stets auch nach Abnahme geltend gemacht werden kann, sofern noch Werklohn offen steht. Problematisch bei einer Kündigung des Vertrages ist, dass – auch abhängig davon, ob die Kündigung als außerordentliche oder als freie erfolgte – nicht kurzfristig klärbar ist, ob überhaupt noch Werklohnansprüche bestehen. Das Gericht setzt sich über diese Unsicherheiten hinweg und meinte, ein Sicherungsbedürfnis bestehe ungeachtet der Frage, ob später Werklohnansprüche festgestellt werden.

Die Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB kann ein wirksames Mittel sein, seine Interessen als Unternehmer durchzusetzen. Hierbei muss die Bürgschaft nicht stets wirklich verlangt werden; oft genügt die Ankündigung.