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Gewerberaummiete: Umlage der Kosten technischer und kaufmännischer Hausverwaltung zulässig

Mit Urteil vom 09.12.2009 (XII ZR 109/08) hat der BGH die Umlage der „Kosten der technischen und kaufmännischen Hausverwaltung“ im Gewerberaum-mietvertrag gebilligt. Es sei auch nicht erforderlich, die Höhe dieser Kosten im Mietvertrag oder anderweitig vorab mitzuteilen. Es ging um Verwaltungskosten iHv. 5,5% der Nettokaltmiete.

In diesem Urteil hat das Gericht übrigens die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Mieter aus der Vereinbarung viel zu geringer Vorauszahlungen keine Schlüsse auf die tatsächliche Höhe der Betriebskosten ziehen kann.