Aktuelles

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Auslegung unklarer Positionen des Leistungsverzeichnisses

Im Zusammenhang mit der Auslegung des Leistungsverzeichnisses steht das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, welches vom BGH mit Beschluss vom 26.04.2012 (VII ZR 149/11) bestätigt wurde. Bei Unklarheiten aus dem Text des Leistungsverzeichnisses ist der Auftragnehmer danach verpflichtet, bereits im Rahmen der Kalkulation, also vor Vertragsschluss, diese Unklarheit durch Heranziehen der Pläne zu klären. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war ein ganz klassischer Fall:

LV-Position 50.3.10 Verbau für eine Grabentiefe bis 4 m

LV-Position 50.3.20 Verbau Grabentiefe für 4,01 bis 6 m

Der Auftragnehmer meint nun, bei Gräben mit einer Tiefe von über 4 m seien die ersten 4 m nach der günstigeren ersten Position zu vergüten. Der Preis der teuren Positionen finde erst ab 4 m Anwendung. Der Auftragnehmer meint, bei Gräben über 4 m sei insgesamt die teurere Position 50.3.20 heranzuziehen.

Der BGH bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach der Bieter bereits im Rahmen der Angebotskalkulation sich Gedanken darüber machen muss, welche Position hier zu Anwendung kommt. Hierzu muss er die Pläne zu Hilfe nehmen und ggf. Nachfragen stellen.

Das Gericht bestätigte also die Auffassung des Auftraggebers.

Auftragnehmer sollte nicht auf erkennbare Fehler im Leistungsverzeichnis bauen!