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Architekt: Aufklärungspflicht bei Abweichung von Regeln

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.06.2012 (AZ: VII ZR 75/10) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht München hatte geurteilt, dass der Architekt, der dem Auftraggeber ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System vorschlägt, nicht nur die Unterschiede zum regelgerechten System zu erläutern hat, sondern umfassend darüber aufzuklären hat, welche Risiken und Folgen im Einzelnen mit der den Regeln der Technik nicht entsprechenden Planung einhergehen.

Im Fall ging es um die grundsätzlich gebotene Mindestbetonüberdeckung von 3,5 cm bei der Stahlbewehrung. Der Architekt schlug das System Springer vor, welches eine geringere Bewehrung vorsieht. Es folgten Risse der Betonplatte.

Das Gericht hatte übrigens darüber hinaus geurteilt, dass die Aufklärung auch dann erforderlich ist, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist.