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Anforderungen an Überwachung steigen umso mehr, je geringer die Detailplanung

Hier geht es um ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (IBR 2012, 339), in dem das Gericht zur gesteigerten Bauüberwachungspflicht des Architekten urteilte, wenn die betreffende Leistung nicht ausführlich geplant wurde.

Bekanntlich hat der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung nicht jeden Handgriff der Handwerker und Unternehmer zu überwachen. Fehlt aber die Detailplanung oder ist sie unzureichend, steigert sich diese Überwachungspflicht.

Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer den auf die Wärmedämmung aufgebrachten Putz nicht fachgerecht zum Pflaster abgedichtet. Eine Dichtheitsplanung hatte der Architekt nicht erstellt. Obwohl unter normalen Umständen, also bei ordnungsgemäßer Detailplanung eine Überwachung dieser Schnittstelle grundsätzlich nicht notwendig gewesen wäre, steigert sich die Bauüberwachungsverpflichtung in diesem Fall. Der Architekt muss dann die Leistungen detaillierter überwachen.

Nicht erfolgte Detaillierung der Planung durch den Architekten kommt ihm also nicht zugute, wenn er auch die Bauüberwachung inne hat. Vielmehr muss er die eingesparten Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung nachholen.