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Klausel zu Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit oft unwirksam

Die häufig anzutreffende Klausel in von Auftraggebern gestellte Vertragsbedingungen, wonach eine Vertragserfüllungssicherheit, die auch Mangelansprüche abdeckt, in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen ist, wobei gleichzeitig eine Sicherheit für Mangelansprüche in Höhe von 5 % zu stellen ist und der Auftragnehmer erst nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche die Umwandlung der Vertragserfüllungs- in eine Mängelgewährleistungssicherheit verlangen kann, ist unwirksam.

Dem Auftraggeber steht bei derartigen Klauseln zeitweise eine Sicherheit von 15 % zu. Damit ist der Auftraggeber übersichert.

Die Vertragserfüllungssicherheit muss im Übrigen mit Abnahme zurückzugeben sein.
Klauseln zu Sicherheiten sollten die Vertragserfüllungssicherheit auf 10 % und die Gewährleistungssicherheit auf 5 % begrenzen. Außerdem sollten beide Bürgschaften nicht gleichzeitig beim Auftraggeber sein.

Für den Auftraggeber besonders misslich:

Im Fall einer unwirksamen Sicherungsabrede (wie  hier) hat er überhaupt keinen Anspruch auf Sicherheiten. Der Auftragnehmer kann also vollständige Auszahlung des Werklohns ohne Einbehalt verlangen und muss keine Bürgschaft stellen!

Der Formulierung von Sicherheitsabreden sollte daher besonderes Augenmerk geschenkt werden.