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Welche Bedeutung haben Linien in Plänen für das Bausoll?

Der Bundesgerichtshof hat am 24.05.2012 (VII ZR 119/11) eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.04.2010 zurückgewiesen, in dem das Oberlandesgericht geurteilt hat, dass Linien in einem auszugsweise wiedergegebenen Lageplan eine vertragliche Leistungsverpflichtung dann nicht begründen, wenn deren Bedeutung nicht sichtbar ist.

Das Gericht hat gleichzeitig bekräftigt, dass sich die Leistungspflichten aus den gesamten Vertragsunterlagen ergeben, also auch den Plänen.

Der Erwerber von einem Reihenhaus hat die Verlängerung einer Abwasserleitung verlangt, da diese in den Plänen als Linie eingezeichnet war. Aus den sonstigen Unterlagen ergab sich die Verpflichtung, die Leitung dort einzubringen, nicht.

Das Gericht führt aus, dass im Einzelfall zu prüfen ist, welche Bedeutung bestimmte Bestandteile der Zeichnung haben.

Häufig ergeben sich Streitpunkte aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Linien oder anderen Zeichnungsbestandteilen in Plänen. Beide Vertragspartner haben ganz erhebliches Interesse an einer exakten Leistungsbeschreibung, da die Gerichte immer im Einzelfall urteilen.