Aktuelles

Aktuelles

Auftragnehmer muss auch ohne Detailplanung mangelfrei bauen

Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 29.03.2011, 9 U 108/10) hatte kürzlich den häufig vorkommenden Sachverhalt zu beurteilen, dass dem Auftragnehmer keine konkreten planerischen Vorgaben zur Verfügung gestellt wurden.

Gemäß § 3 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Ausführungsplanung. Die wenigsten Auftraggeber kommen dieser Verpflichtung nach.

Erbringt der Auftragnehmer dennoch (ohne detaillierte Planung) die Werkleistung, muss diese trotzdem mangelfrei sein. Der Auftragnehmer kann sich also bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Vorgaben nicht darauf berufen, dass ihm die Leistung nicht korrekt vorgeben wurde, wenn er sie ohne die Planung erbringt.

Das Urteil bekräftigt die grundsätzlich bestehende Erfolgshaftung des Auftragnehmers unabhängig von dem Inhalt der Ausschreibung.

Maßgeblich für das, was der Auftragnehmer verlangen kann, ist zuallererst der Vertrag. Ist dort nichts Konkretes geregelt, empfiehlt sich bei VOB/B-Verträgen immer, die Ausführungsplanung unter Bezug auf § 3 Abs. 1 VOB/B anzufordern. Sonst ist die Leistung auch ohne Planung vollständig und mangelfrei zu erbringen.

Auftragnehmer sollte immer gemäß § 3 Abs. 1 VOB/B die Ausführungsplanung anfordern!