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Mangelanzeige per Mail?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.04.2012 (4 U 269/11) entschieden, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B genügt. Dies hat die erhebliche Konsequenz, dass die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wird, weil diese Unterbrechung beim VOB/B-Vertrag die schriftliche Mangelanzeige voraussetzt.

Diese Entscheidung betrifft konkret den VOB/B-Vertrag. § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B verlangt für die Verlängerung der Verjährungsfrist eine schriftliche Mängelrüge.

Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass eine Mangelrüge per E-Mail wirkungslos ist. In Verzug gerät der Auftragnehmer durch eine derartige Mangelanzeige allemal (im Streitfall ist der Zugang zu beweisen). Aber die Verlängerung der Gewährleistungsfrist, die nur beim VOB/B-Vertrag mit der (ersten) Mangelrüge einhergeht, tritt mit einer Mangerüge per Mail nicht ein.

Bei dieser Gelegenheit sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass Mangelrügen – genauso wie Mahnungen – die Gewährleistungs- beziehungsweise die  Verjährungsfrist grundsätzlich nicht verlängern. Die Forderung verjährt trotz Mahnung oder Mangelanzeige.

Etwas anderes gilt für die erste schriftliche Mangelrüge beim VOB/B-Vertrag. Sie verlängert die Gewährleistungsfrist um zwei Jahre.