Aktuelles

Aktuelles

Vertragsgestaltung: Behandlung von Nachlässen

Häufig ist zwischen den Parteien eines Bauvertrages streitig, ob der vertraglich vereinbarte Nachlass auch für nachträglich erteilte (Zusatz-) Aufträge gilt. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich und legt den Vertrag, insbesondere die schriftlich fixierte Passage zum Nachlass jeweils im Einzelfall aus. Die überwiegende Rechtsprechung wendet Nachlässe auch für die Vergütung zusätzlicher Leistungen oder auch geänderter Preise wegen Änderung der Bauausführung an.

Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, die Gewährung des Nachlasses ausdrücklich nur auf den Hauptvertrag zu beziehen und nachträgliche bzw. zusätzliche Leistungen vom Nachlass auszunehmen.