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Dauerthema: Arbeitseinstellung bei strittiger Nachtragsvergütung

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte am 21.09.2011 (1 U 154/10) über die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Bauarbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrages. Der Bauunternehmer hatte unmittelbar nach Erstellung des Nachtragsangebotes die Weiterarbeit davon abhängig gemacht, dass dieses Nachtragsangebot bestätigt wird. Daraufhin kündigte der Bauherr. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt erfolgte die Kündigung zu Recht. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten dann nicht einstellen,

 

  • wenn die Nachtragsforderung dem Grunde nach unberechtigt ist oder
  • wenn sie nicht prüfbar dargelegt wurde oder
  • wenn die dem Auftraggeber zustehende Prüffrist (mindestens eine Woche) nicht abgelaufen ist.

Besonders der zweite Punkt bereitet oft Schwierigkeiten, da die Höhe des Nachtrages dezidiert und der Rückgriff auf die Vertragspreise darzulegen ist. Eine Arbeitseinstellung ist daher stets mit erheblichen Risiken behaftet.