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Abweichung von Herstellervorgaben: Mangel?

Thema dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind Mängel der Bauleistung. Diesmal ging es um die Einhaltung der Vorgaben aus den Herstellerrichtlinien. Der Fenstertischler hatte die sich aus den Herstellerrichtlinien ergebende maximale Tragfähigkeit der Beschläge nicht beachtet und zu schwere Flügel eingebaut.

Die Herstellerrichtlinien stellen nach der Entscheidung grundsätzlich zunächst einmal nicht anerkannte Regeln der Technik dar. Dennoch meint der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.04.2011 XII ZR 130/10), dass der Bauunternehmer unter Umständen auch die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers, beispielsweise Anwendungsdiagramme des Produzenten von Fensterbeschlägen, zu beachten hat. Dienen diese Herstellervorgaben sicherheitstechnischen Belangen, sind sie vom Bauunternehmer zu beachten. Die fehlende Beachtung führt zur Mangelhaftigkeit.
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