Nach Beendigung des Mietvertrages (bspw. nach fristloser Kündigung) darf der Vermieter grundsätzlich Wasser und Heizung abstellen, wenn der Mieter erheblich in Zahlungsverzug ist (BGH, Urteil vom 06.05.2009 XII ZR 137/07). Bevor der Vermieter diese Maßnahme in Angriff nimmt, sollten die Einschränkungen im Urteil gelesen werden oder ein Rechtsanwalt befragt werden.
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