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Versorgungssperre des Gewerberaummieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

Nach Beendigung des Mietvertrages (bspw. nach fristloser Kündigung) darf der Vermieter grundsätzlich Wasser und Heizung abstellen, wenn der Mieter erheblich in Zahlungsverzug ist (BGH, Urteil vom 06.05.2009 XII ZR 137/07). Bevor der Vermieter diese Maßnahme in Angriff nimmt, sollten die Einschränkungen im Urteil gelesen werden oder ein Rechtsanwalt befragt werden.