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Minderung des Werklohns auf Null?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 22.11.2011(AZ 23 U 218/09), dass bei Mängeln der Werkleistung eine Minderung aus Null dann in Betracht kommt, wenn die Leistung für den Vertragszweck schlechthin ungeeignet ist. In dem entschiedenen Fall musste der Werkunternehmer den gesamten Werklohn zurückzahlen, da die Leistung nach dem Vertragszweck nicht nutzbar war werde. Unerheblich ist dabei, ob der Auftraggeber die Leistung provisorisch nutzt, da eine derartige provisorische Nutzung nicht in Auftrag gegeben wurde und der Auftraggeber damit Kosten nicht erspart hat.