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Keine Vertragsfristen vereinbart: wann gerät der Auftragnehmer in Verzug?

In dem Urteil geht um die Frage, wann der Bauunternehmer in Verzug gerät (wichtig für Kündigungsmöglichkeit und Vertragsstrafe), wenn eine Frist nicht im Vertrag vereinbart wurde. Der BGH hat mit Beschluss vom 08.09.2011 (XII ZR 180/09) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt, in dem das OLG judiziert hatte, dass eine Leistung nach Auftragserteilung alsbald zu beginnen und zügig zu Ende zu führen ist. Hierbei ist die für die Herstellung notwendige Zeit zu berücksichtigen. Mit Ablauf dieser angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein. Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn der Auftraggeber nach Eintritt dieser Fälligkeit gemahnt hat.