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Bundesgerichtshof: Zugang eines Schreibens nicht mittels Faxbericht nachweisbar

Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof mit einem (angeblich) nicht eingegangenen Schreiben befasst, dessen Zugang der Absender mittels Faxbericht beweisen wollte. Diese Frage dürfte damit endgültig geklärt sein, und zwar wie folgt:

Der OK-Vermerk auf dem eigenen Faxbericht gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung und beweist ihren Zugang nicht. Der OK-Vermerk belegt allein das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung (BGH, Beschluss vom 21.07.2011, IX ZR 148/10).

Stets muss der Absender den Zugang eines Schriftstückes beweisen, wenn dies im Prozess streitig ist. Insofern sollten rechtserhebliche, wichtige Schreiben per Einschreiben (Einwurf) oder Boten versandt werden, wobei bestenfalls noch der Inhalt der Sendung durch einen Zeugen (Aktenvermerk) nachzuweisen ist.