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Zur Abwechslung Kaufrecht: Verkäufer des mangelbehafteten Einbaugerätes haftet für Aus- und Einbaukosten

Der Europäische Gerichtshof hatte die Frage zu klären, ob europäisches Gemeinschaftsrecht verlangt, dass dem Käufer einer mangelhaften Sache auch aus der Notwendigkeit des Ein- und Ausbaus folgenden Kosten zu ersetzen sind. Dies gilt beispielsweise beim Einbau mangelhaften Parketts oder einer mangelhaften Spülmaschine. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage bisher verneint. Der Europäische Gerichtshof urteilte am 16.06.2011 (Rs. C-65/09), dass der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des dem Verbraucher gewährleisteten Schutzes machen wollte. Der Verkäufer hat also auch die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Sache zu erstatten. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Mangel bei Einbau noch nicht erkennbar war.