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Gewerbe- und Wohnraumraummiete: fristlose Kündigung, wenn Mieter Kaution nicht zahlt

Der Vermieter von Gewerberäumen darf außerordentlich, fristlos kündigen, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt. So das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 03.06.2011 (2 U 793/10). Allerdings muss vor Ausspruch der Kündigung ergebnislos abgemahnt werden, bestenfalls unter Fristsetzung und Androhung der Kündigung. Die Kündigung kann zudem nur etwa vier bis sechs Monate nac Eintritt des Verzuges des Mieters mit der Kautionszahlung erklärt werden.

Dasselbe dürfte auch für Wohnraummietverhältnisse gelten. So entschied jedenfalls kürzlich das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.10.2011, Az.: 67 S 58/11).