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Verlängerung des Abrechnungszeitraums für Betriebskosten möglich

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 316/10) können Vermieter und Mieter einvernehmlich einmalig vereinbaren, die Abrechnungsperiode für die Betriebskostenabrechnung zu verlängern, wenn dies zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung notwendig ist.

Einige Mietverträge sehen einen vom Kalenderjahr abweichenden Abrechnungszeitraum vor. Mitunter ist eine Anpassung dieses Abrechnungszeitraums an das Kalenderjahr sinnvoll. Einmalig - so der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil - kann zur Anpassung des Abrechnungszeitraums an das Kalenderjahr ein verlängerter Zeitraum vereinbart werden. Vereinbarung heißt jedoch, dass der Mieter vor Beginn des Abrechnungszeitraums zustimmt!