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Bauträgervertrag: Vertragsklausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Sachverständigen unwirksam

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit einem (wie regelmäßig) vorformulierten Bauträgervertrag zu verfassen, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennen Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber diesem Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht für diese Abnahme erteilt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt mit seinem Urteil vom 27.09.2011 die schon durch das Oberlandesgericht München und das Oberlandesgericht Nürnberg vertretene Auffassung, dass eine derartige Klausel unwirksam ist. Dem Erwerber kann nicht die Möglichkeit genommen werden, über die Mangelfreiheit der Werkleistung selbst zu befinden. Vor allem die Unwiderruflichkeit der Vollmacht, die Auswahl des Sachverständigen durch den Bauträger und die daraus folgenden Zweifel an der gebotenen Neutralität führen zur Unwirksamkeit der Klausel.

Das für den Bauträger prekäre Ergebnis dieses Urteils ist, dass die erhoffte Abnahme überhaupt nicht stattgefunden hat. Die Gewährleistungsfrist begann dann überhaupt nicht zu laufen, sodass der Bauträger sich mit dieser Klausel am Ende ins eigene Fleisch geschnitten hat.