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Einkaufzentrum: Umlage von Kosten des „Centermanagements“ unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied am 03.08.2011 (Aktenzeichen XII ZR 205/09), dass die Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag über Verkaufsräume in einem Einkaufszentrum, wonach die Kosten für das Centermanagement als Betriebskosten umlegbar sind, unwirksam ist, wenn der Vertrag vom Vermieter vorformuliert wurde. Diese Umlagevereinbarung sei nicht ausreichend bestimmt, so dass es an der notwendigen Transparenz fehle. Es sei nicht ersichtlich, welche Kosten hier genau enthalten sind und welche Leistungen dafür erbracht werden. Dies gilt umso mehr, als der Mieter nach dem Vetrag zusätzlich die Kosten der Verwaltung zu tragen hatte.

Im selben Urteil hat der Bundesgerichtshof die Klausel, wonach die Kosten der Verwaltung auf den Mieter umgelegt werden, für wirksam erachtet.

Diese Unterscheidung zeigt, wie nah wirksame und unwirksame Klauseln mitunter beieinander liegen und wie wichtig es ist, gerade Gewerberaummietverträge professionell zu gestalten.