Aktuelles

Aktuelles

Betriebskostenabrechnung: verschiedene Gesamtflächen führen zur formellen Unwirksamkeit

Unterschiedliche Gesamtflächen in ein und derselben Betriebskostenabrechnung führen zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung, so das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 238 C 103/09).
Zu den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung gehört auch die Offenlegung des Umlageschlüssels. Verschiedene Gesamtflächen sind zu erläutern. Fehlt die Erläuterung, ist die Abrechnung formell unwirksam.

Die formelle Unwirksamkeit hat zur Folge, dass die Abrechnung schon nicht fällig wird. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter  Nachzahlungen dann grundsätzlich nicht mehr verlangen, selbst wenn er die Erläuterung nachschiebt. Der Mieter hingegen kann die Korrektur der Abrechnung weiterhin verlangen, andernfalls der Vermieter zur Rückzahlung der Vorauszahlungen verpflichtet ist!