Aktuelles

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Geplante Mietrechtsmodernisierung: energetische Sanierung und erleichterte Räumung

Aus dem Entwurf des Bundesjustizministeriums für das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln ergeben sich folgende geplante Neuregelungen:

 

  • Die energetische Modernisierung soll erleichtert werden, Minderungen wegen Gebrauchsbeeinträchtigungen auf Grund derartiger Modernisierungsmaßnahmen sind für die Dauer von 3 Monaten ausgeschlossen. Der Mieter ist zur Duldung der energetischen Sanierung grundsätzlich verpflichtet. Der Einwand unzulässiger Härte durch den Mieter ist nur beschränkt möglich.
  • Die Modernisierungsmieterhöhung muss auch Angaben zu den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten.
  • Die Lieferung von Wärme durch Dritte (Contracting) soll auch im laufenden Mietverhältnis nunmehr möglich werden, wenn dadurch nachhaltig Primär- oder Endenergie eingespart oder effizienter genutzt wird und die Kosten sich nicht erhöhen.
  • Demnächst soll die fristlose Kündigung auch bei Verzug mit der Mietsicherheit (Kaution) möglich sein
  • Die „Berliner Räumung“, also die Räumung ohne Abtransport der persönlichen Habe wird gesetzlich ausdrücklich zugelassen und ausgestaltet. Die Berliner Räumung ist dann nicht mehr von der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts abhängig. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vorgefundenen Sachen zu dokumentieren, wobei er auch Bilder anzufertigen hat.
  • Schließlich soll die Räumung gegenüber dritten Personen, die nicht im Mietvertrag benannt waren und die erst bei der Räumung auftauchen und diese verhindern, möglich sein.