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Bundesgerichtshof zur Darlegung der Eigenbedarfsgründe bei einer Kündigung

Der Bundesgerichtshof entschied am 06.07.2011 (VIII 317/10) über die formelle Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Die Vermieter hatten formuliert, dass einer der Vermieter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahres in Neuseeland sein Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand gründen wolle. In das ehemalige Kinderzimmer der elterlichen Wohnung könne das Familienmitglied nicht zurück, da dies inzwischen von der Schwester genutzt werde.

Diese Begründung genügt nach dem Urteil den Anforderungen, die an die Begründung der Eigenbedarfskündigung zu stellen sind. Danach muss das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Es ist folglich allein die Person zu bezeichnen, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.