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Betriebskostenabrechnung: Ausschlussfrist gilt nicht für offensichtliche Fehler

Bekanntlich hat der Vermieter keine Zahlungsansprüche aus Betriebskostenabrechnungen mehr, wenn er die Abrechnungsfrist von einem Jahr versäumt hat, § 556 Abs. Satz 3 BGB. Formelle Fehler der Abrechnung können nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr korrigiert werden, sodass Nachforderungen dann grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Der Bundesgerichtshof hat am 30.03.2011 (IIX ZR 133/10) entschieden, dass offensichtliche Fehler nicht zwingend zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führen müssen.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter irrtümlich die Sollvorauszahlungen und nicht die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen angesetzt. Der Fehler ist sofort erkennbar, sodass der strenge formelle Ausschluss nicht greift.