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Betriebskostenabrechnung bei Minderung

Mit Urteil vom 13.04.2011 (Az.: XIII ZR 223/10) hat sich der Bundesgerichtshof zu der komplizierten Frage geäußert, wie nach geminderter Mietzahlung die Betriebskosten abzurechnen sind.

Schwierig ist die Abrechnung, weil die Rechtsprechung die Minderung von der Bruttomiete, also der Miete einschließlich Vorauszahlungen verlangt. Folgerichtig ist die Minderung auch bei der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen, da andernfalls über die Hintertür der Abrechnung die Minderung relativiert würde.

Es genügt aber nicht, allein die Sollvorauszahlungen als gezahlt einzustellen. Vielmehr müsse auch der Abrechnungssaldo an der Minderung teilnehmen. Der Bundesgerichtshof urteilte also, dass die vom Mieter im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der geschuldeten Gesamtjahresmiete (Nettomiete zuzüglich Betriebskosten abzüglich des insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrages) gegenüber zu stellen sind.

Im Ergebnis ist also auch die Nachzahlungsforderung entsprechend zu kürzen.