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Vermieter darf Verteilerschlüssel für Betriebskosten nicht einseitig ändern

Ist der Verteilerschlüssel für Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart, darf der Vermieter den Schlüssel nicht einseitig ändern.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 30.12.2010, 2 U 141/10) auch dann, wenn ein Schlüssel vertraglich nicht vereinbart ist.

In einem solchen Fall bestimmt der Vermieter mit der ersten Betriebskostenabrechnung den Verteilerschlüssel. Dieser gilt dann als vereinbart und kann nur noch mit Zustimmung des Mieters geändert werden.

Der ersten Abrechnung kommt in derartigen Fällen also eine wichtige Rolle zu.