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Klausel zum Aufrechnungsverbot in Architektenverträgen unzulässig

Mit Urteil vom 07.04.2011 (XII ZR 200/09) hat der BGH folgende Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages für unwirksam gehalten:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“
Vorsicht! Die Klausel ist in den meisten Formularen enthalten.

Die Klausel ist in Verträgen unwirksam, die der Architekt der anderen Partei gestellt, also vorformuliert und vorgelegt hat. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr das Vertragsformular „mitbringt“.

Der Grund für die Unwirksamkeit der Klausel  liegt darin, dass das Aufrechnungsverbot auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, etwa auf Grund einer berechtigten Kündigung, gilt. Dann muss jedoch die Verrechnung der Schadenersatzansprüche mit Honoraransprüchen möglich sein.

Die Klausel ist immer unwirksam, also auch denn, wenn der Vertrag gar nicht vorzeitig beendet wird, sodass der Auftraggeber in jedem Fall zur Aufrechnung berechtigt ist.

Dies kann erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Eine sorgfältige Formulierung der Verträge ist unabdingbar.