Aktuelles

Aktuelles

Liegt allein deswegen ein Mangel vor, weil von Herstellervorgaben abgewichen wurde?

Kürzlich hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob bei Abweichung von Herstellervorgaben zwingend ein Mangel angenommen werden muss, selbst wenn die anerkannten Regeln der Technik im Übrigen eingehalten seien.

Zu klären war die Frage, ob der Kunde (= Auftraggeber) die Befolgung der Herstellervorgaben (bspw. Konstruktionsvorgaben, Höchstgewichte) von seinem Auftragnehmer verlangen kann oder ob dies nur unverbindliche Vorschläge sind.

Der BGH urteilt (21.04.2011, XII ZR 130/10), dass die Herstellervorgaben dann Bestandteil der Beschreibung der geschuldeten Beschaffenheit sind, wenn sie der Sicherheit dienen, bspw. das Maximalgewicht von Fensterbeschlägen. Der Kunde könne erwarten, dass sicherheitsrelevante Herstellervorgaben eingehalten werden. Sind die Vorgaben allerdings nicht sicherheitsrelevant, bedeutet ein Verstoß gegen diese Vorgaben nicht zwingend einen Mangel.

Auf die Einhaltung sicherheitsrelevanter Herstellervorgaben muss sich der Auftraggeber verlassen können.